Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Lieferungs- und Leistungsbedingungen
1. Geltungsbereich
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote (im Folgenden: "Lieferungen") erfolgen ausschließlich zu
den folgenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten für Unternehmen, juristische Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Käufer). Mit der Annahme dieser
Bedingungen ohne Einwände zu erheben, hat der Käufer seine Zustimmung zu deren ausschließlichen
Anwendung für die jeweilige Lieferung und alle Folgegeschäfte erklärt. Wir akzeptieren keine Bedingungen
des Käufers, die widersprechend sind oder von unseren Bedingungen abweichen, es sei denn wir stimmen
der Anwendung solcher Bedingungen schriftlich zu. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Standard-
Geschäftsbedingungen von Zeit zu Zeit ändern. Der Käufer stimmt der ausschließlichen Geltung der
geänderten Bedingungen zu.
Dessen unbeschadet haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften für Ansprüche
des Käufers, sofern ein Mangel der Sache durch uns arglistig verschwiegen wurde
oder wir eine Garantie für deren Beschaffenheit übernommen haben, Ansprüche
des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz, aus Produzentenhaftung, wegen der
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder der Verletzung einer für die
Vertragsdurchführung wesentlichen Pflicht. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche des
Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, sofern diese nicht auf
vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten durch uns, unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen
beruhen. Zum Ersatz eines Verzugsschadens infolge von uns zu vertretender Lieferungs- und
Leistungsverzögerungen sind wir nur bis zur Höhe des Wertes der betroffenen Lieferungen und Leistungen
verpflichtet. Dies gilt nicht, sofern diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten durch uns, unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Pflicht verursacht sind. Sofern unsere Haftung nicht nach vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen ist, ist diese auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, sonstiger Produzentenhaftung, wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder aus vorsätzlichem Handeln. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
2. Vertragsschluss
Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Angebote können nur innerhalb einer Frist von
30 Tagen angenommen werden. Die in Datenblättern, Zeichnungen, Broschüren und anderen Werbungs- und Informationsmaterialien enthaltenen Informationen und das Datum dienen nur als Richtlinie und sind
nur verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen und dürfen nicht
an Dritte weitergegeben werden. Der Käufer stellt uns frei von Schutzrechten Dritter, wenn wir produzieren
oder liefern nach des Käufers Vorgaben wie Zeichnungen, Muster oder ähnliche Dokumente. Der Vertrag
ist für uns nur verbindlich, sobald wir eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt haben. Mündliche
Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
3. Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen
gemäß der jeweiligen Produktbeschreibung. Technische Spezifikationen beschreiben hier - wenn nicht
anders schriftlich vereinbart - nur den ungefähren Charakter der Ware. Herstellung und Lieferung erfolgen
innerhalb der üblichen Toleranzen unter Beachtung der einschlägigen technischen Normen der
Bundesrepublik Deutschland. Andere oder weitergehende Eigenschaften oder Merkmale oder ein darüber
hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie ausdrücklich von uns
schriftlich bestätigt werden.
Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen
gemäß der jeweiligen Produktbeschreibung. Technische Spezifikationen beschreiben hier - wenn nicht
anders schriftlich vereinbart - nur den ungefähren Charakter der Ware. Herstellung und Lieferung erfolgen
innerhalb der üblichen Toleranzen unter Beachtung der einschlägigen technischen Normen der
Bundesrepublik Deutschland. Andere oder weitergehende Eigenschaften oder Merkmale oder ein darüber
hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie ausdrücklich von uns
schriftlich bestätigt werden.
4. Änderungen des Vertragsgegenstandes
Soweit wir aufgrund höherer Gewalt oder Lieferschwierigkeiten eines Herstellers, zur fristgerechten
Lieferung eines Vertragsgegenstandes außerstande sind, können wir bei solchen Vertragsgegenständen,
welche nur ihrer Gattung nach bestimmt sind, in Abweichung von den Details der Auftragsbestätigung,
gleich- oder höherwertige Produkte eines anderen Herstellers liefern. Dies gilt nicht, wenn sich der Auftrag
des Käufers ausdrücklich auf Gegenstände eines bestimmten Herstellers bezog. Kann der
Vertragsgegenstand nicht in dem bei Vertragsschluss angebotenen technischen Zustand geliefert werden,
weil der Hersteller nach Abschluss des Kaufvertrages technische Verbesserungen in seiner
Serienproduktion vorgenommen hat, so sind wir berechtigt, die verbesserte Version zu liefern.
5. Lieferung, Lieferzeit, Verpackung
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen grundsätzlich binnen der vertraglich vereinbarten Lieferfrist.
Die Lieferung erfolgt jedoch unter dem Vorbehalt, dass wir selbst richtig und rechtzeitig beliefert werden
und die fehlende Verfügbarkeit nicht zu verantworten haben. Lieferzeiten sind nur ungefähre Zeiten, wenn
sie nicht ausdrücklich als verbindlich schriftlich festgelegt sind. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung
unserer Auftragsbestätigung, aber nicht bevor alle zur Durchführung der Maßnahme relevante Fragen
abschließend geklärt sind.
Die Lieferzeit gilt als erfüllt, wenn der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat, oder wir haben unsere
Lieferbereitschaft vor Ablauf der Frist mitgeteilt. Alle Fälle von höherer Gewalt, Streik, Blockade,
unzureichende Versorgung mit Materialien, Rohstoffen oder Energie, einem Mangel an
Transportmöglichkeiten oder andere ähnliche Ereignisse oder Ursachen außerhalb unseres Einflusses
entbindet uns von unseren Verpflichtungen, diese Vereinbarung zu erfüllen für die Dauer und den Umfang
derartiger Hindernisse. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten eintreten.
Die oben genannten Umstände sind nicht in unserer Verantwortung, auch wenn sie erst entstehen, wenn
wir bereits in Verzug mit der Lieferung sind. Wir werden dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger
Hindernisse so schnell wie möglich schriftlich mitteilen. Die Eröffnung des Insolvenz- oder
Vergleichsverfahrens, die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung, eintretende Zahlungsschwierigkeiten
oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Kunden berechtigen uns zur sofortigen Beendigung unserer Lieferungen und vom Vertrag
zurückzutreten, soweit unsere Ansprüche dadurch gefährdet werden.
Wir bestimmen die Art der Verpackung eines Versandes.
6. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, spätestens bei der Übergabe des Liefergegenstandes an den
Versand, auch wenn wir die Verantwortung für zusätzliche Leistungen wie Beladen, Transport- oder
Entladen übernommen haben. Der Käufer hat Beschwerden über Transportverzögerungen, mangelnde
Benachrichtigungen oder Transportschäden gegen den Spediteur und Frachtführer geltend zu machen.
Wir sind nicht verpflichtet, Dritte auf Verlangen des Käufers zu beliefern.
7. Gewährleistung
Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen für Folgen, die durch vorgenommene Änderungen des
Käufers oder eines Dritten an der Ware oder durch deren unsachgemäße Behandlung, Lagerung oder
Fehlbedienung entstanden sind. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der gelieferten Waren liegen
ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers. Eine etwaige anwendungstechnische Beratung
unsererseits in Wort und Schrift erfolgt – sofern eine solche nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht
geschuldet ist – nur unverbindlich sowie unter Ausschluss jeglicher Gewähr und befreit den Käufer
insbesondere nicht von seiner Verpflichtung zur Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die
beabsichtigten Verfahren oder Zwecke sowie die Verletzung etwaiger Schutzrechte Dritter.
Der Käufer hat uns Mängel der gelieferten Ware, die Lieferung einer anderen als der bedungenen Ware
oder einer anderen Menge der bedungenen Ware unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche
nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung
innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns binnen einer Woche nach Entdeckung
schriftlich anzuzeigen. Bei Versäumung dieser Rügefristen ist eine Gewährleistung wegen der betreffenden
Mängel ausgeschlossen. Die Regelungen der §§ 377 und 378 HGB bleiben unberührt.
Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, so liefern wir nach unserer Wahl unter Ausschluss sonstiger
Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessern nach. Mehrfache Nachbesserungen sind
zulässig. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, so kann der
Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Der Käufer kann die Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages zudem erst
dann verlangen, wenn der Hersteller der gelieferten Ware eine Gewährleistung abgelehnt, auf ein
entsprechendes Verlangen des Käufers nicht reagiert hat oder der Versuch der Abhilfe durch den
Hersteller fehlgeschlagen ist. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt.
Wir sind zur Nacherfüllung erst nach Zahlung eines angemessenen Teils des vereinbarten Entgelts
verpflichtet, sofern unsere Leistung in Ansehung des Mangels für den Kunden nicht wertlos ist. Nach
erfolgter Nacherfüllung erfolgt die Herausgabe der Sache nur gegen Entrichtung des vollen Entgeltes.
Leisten wir Gewähr durch Lieferung einer mangelfreien Sache oder Neuherstellung des versprochenen
Werkes, so sind wir berechtigt, vom Käufer die Rückgabe der mangelhaften Sache zu verlangen.
Zeigt sich bei Überprüfung des Kaufgegenstandes im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens, dass die
gelieferte Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht mit einem Mangel behaftet war, so sind wir
berechtigt, unsere Aufwendungen für deren Versand und Überprüfung pauschal i. H. v. € 30,00 zu
berechnen. Der Nachweis eines geringeren oder eines weitergehenden Aufwandes ist möglich.
Sofern eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt, diesen kündigt oder die Wandlung des Vertrages
erfolgt, so sind wir berechtigt, 3% des Kaufpreises pro Monat als Nutzungsersatz geltend zu machen,
sofern der Käufer nicht nachweist, dass im konkreten Fall ein niedrigerer Betrag angemessen ist.
Die Rückgabe verkaufter Ware ist – sofern diese nicht mangelhaft ist – nur mit unserer schriftlichen
Zustimmung und nur original verpackt möglich. Sie erfolgt in diesem Falle zum Tagespreis abzüglich eines
Verwaltungskostenanteils von 5% des Nettoverkaufspreises.
8. Haftung
Jegliche Haftung ist ausgeschlossen für Folgen, die durch vorgenommene Änderungen des Käufers oder
eines Dritten an der Ware oder durch deren unsachgemäße Behandlung, Fehlbedienung oder Lagerung
entstanden sind.
Dessen unbeschadet haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften für Ansprüche
des Käufers, sofern ein Mangel der Sache durch uns arglistig verschwiegen wurde oder wir eine Garantie für deren Beschaffenheit übernommen haben, Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz, aus Produzentenhaftung, wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder der Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Pflicht. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche des
Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, sofern diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten durch uns, unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen. Zum Ersatz eines Verzugsschadens infolge von uns zu vertretender Lieferungs- und Leistungsverzögerungen sind wir nur bis zur Höhe des Wertes der betroffenen Lieferungen und Leistungen verpflichtet. Dies gilt nicht, sofern diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten durch uns, unsere
Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung
wesentlichen Pflicht verursacht sind. Sofern unsere Haftung nicht nach vorstehenden Bestimmungen
ausgeschlossen ist, ist diese auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht
für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, sonstiger Produzentenhaftung, wegen der Verletzung von
Leben, Körper und Gesundheit oder aus vorsätzlichem Handeln. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an von uns gelieferten Waren bis zur Bezahlung unserer
Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Der Käufer tritt in diesem Fall schon bei
Vertragsschluss die ihm aus der Veräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden
Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe an uns ab.
Bei Aufnahme der Forderung in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) bezieht sich die Abtretung auf den
Endsaldo des Kontokorrents.
Bis zur Veräußerung der Vorbehaltsware (Gefahrübergang) ist der Käufer uns gegenüber zu deren
Handhabung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sowie deren handelsüblicher Versicherung,
insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, verpflichtet. Seinen Ersatzanspruch gegen seine Versicherung
tritt der Verkäufer für den Fall der Beschädigung oder des Unterganges der Vorbehaltsware infolge eines
versicherten Risikos bereits jetzt in Höhe des Kaufpreises an uns ab.
Übersteigt der Wert der uns zur Sicherheit dienenden und unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Gegenstände unsere Gesamtforderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers
insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
Gestaltet der Käufer die Vorbehaltsware durch Be- oder Verarbeitung zu einer neuen Sache um, so sind
wir Hersteller der neuen Sache im Sinne des § 950 BGB. Bei Verbindung oder Vermischung mehrerer
Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu
dem Gesamtwert der neuen Sache. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt
dieser uns bereits jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zu dem Gesamtwert der neuen Sache ein. Die neue Sache gilt in Ansehung unseres alleinigen oder
anteiligen Eigentums als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung.
Der Käufer verpflichtet sich, uns auf Verlangen die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Informationen zur
Verfügung zu stellen und uns insoweit Einblick in seine Unterlagen zu gewähren.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns
unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Der Käufer ist uns
zum Ersatz der hierbei entstehenden notwendigen Aufwendungen verpflichtet, sofern diese nicht bei dem
Dritten beigetrieben werden können.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10. Zahlungen
Unsere Rechnungen sind in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung sofort fällig und ohne jeden
Abzug, insbesondere porto- und spesenfrei, zahlbar. Ist für die Zahlung ein Zahlungsziel, eine Skontofrist
oder eine anderweitige Stundung vereinbart, so können wir diese widerrufen, falls der Käufer den Anspruch
bestreitet oder ihn in sonstiger Weise erheblich gefährdet. Im Falle einer nachträglichen Stundung gilt dies
auch bei einer erheblichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. Im Übrigen gilt die
Bestimmung des § 321 BGB.
Ein Skontoabzug gilt als dahingehend vereinbart bzw. gewährt, dass dieser nur in Anspruch genommen
werden kann, wenn die geschuldete Zahlung (bei Teilzahlungen alle geschuldeten Zahlungen) innerhalb
der Skontofrist in bar bei uns vorliegt oder unserem Konto gutgeschrieben ist. Schecks müssen innerhalb
der Skontofrist unserem Konto gutgeschrieben sein; insoweit trägt der Käufer das Risiko des
Zahlungsweges. Bei Zahlung unter Vorbehalt, einer Bedingung oder sonstigen Einschränkung wird Skonto
nicht gewährt.
Unser Verkaufs- oder technisches Personal ist zum Inkasso nicht berechtigt. Zahlungen können mit
befreiender Wirkung nur unmittelbar an uns oder auf ein von uns angegebenes Konto erfolgen.
Schecks werden stets nur erfüllungshalber angenommen und unter dem Vorbehalt des Einganges des
vollen Betrages gutgeschrieben. Kosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Vordatierte
Schecks werden nicht angenommen.
Wir sind - auch bei anders lautender Bestimmung des Käufers - berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere
Schulden des Käufers oder - sofern bereits entstanden - zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt
auf Hauptforderungen anzurechnen. Der Käufer wird in diesem Falle unverzüglich von der Art der erfolgten
Verrechnung informiert.
Nach Ablauf des Fälligkeitstermins sind wir ohne Mahnung berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 8%-
Punkten über Basiszinssatz zu berechnen. Ein etwaiger weitergehender Schadensersatzanspruch wegen
Verzuges bleibt unberührt.
Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung zu leisten oder sie abhängig
zu machen von der Leistung einer Sicherheit, wenn der Käufer in Verzug mit vereinbarten Zahlungsterminen
ist, auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, oder die äußeren Umstände sind so, dass es Zweifel
gibt an der Fähigkeit des Käufers zu zahlen. In diesen Fällen sind wir berechtigt, ein Fälligkeitsdatum für
alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer mit sofortiger Wirkung zu stellen.
Dieser Kaufvertrag wird automatisch beendet, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Bestellers und wenn das zuständige Insolvenzgericht daraufhin Sicherheitsmaßnahmen
nach § § 21, 22 der deutschen Insolvenzordnung (InsO - InsO) anordnet.
11. Abtretungsverbot
Der Käufer ist zur teilweisen oder vollständigen - auch sicherungshalber erfolgender - Abtretung seiner
Rechte aus dem zwischen ihm und uns bestehenden Vertragsverhältnis nur mit unserer schriftlichen
Zustimmung berechtigt.
12. Geheimhaltung, Datenschutz
Der Käufer ist gehalten die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse streng vertraulich zu halten, insbesondere
die vereinbarten Preise die ihm im Rahmen der Vertragsbeziehung offenbart wurden.
Wir sind berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen personenbezogenen Daten der
Kunden i. S. d. Datenschutzgesetzes/Teledienstdatenschutzgesetzes zu erheben, zu speichern und zu
verarbeiten. Die gespeicherten Daten werden ohne die ausdrückliche Einwilligung des Kunden nur für
unsere eigenbetrieblichen Zwecke genutzt.
13. Verjährung
Ansprüche wegen Mängeln verjähren nach 12 Monaten ab Gefahrübergang. Das Gleiche gilt für
Rechtsmängel.
Im Falle einer vorsätzlichen Pflichtverletzung, das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, die
Übernahme von Beschaffungsrisiken, bei Körperverletzung und Ansprüche aus unerlaubter Handlung
gelten die gesetzlichen Fristen. Wenn die Leistung für eine Konstruktion vorgesehen ist und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Garantiezeit 5 Jahre. § §. 438 Abs. 3, 479 und 634 a Abs. 3
BGB bleiben unberührt.
14. Schlussbestimmungen
Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Käufer und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Erfüllungsort und, sofern der Käufer Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Gerichtsstand
für alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung einschließlich der Verletzung vorvertraglicher Pflichten
sowie Streitigkeiten über das Bestehen eines Vertragsverhältnisses, ist Bamberg.